KOMPETENZ IN BEWEGUNG

Familien- und Kinderbetreuung

Gemäß § 38 SGB V haben Versicherte, bei Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen, Anspruch auf Haushaltshilfe. Das Gesetz sieht vor, dass Versicherte dann Haushaltshilfe erhalten, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Es ist daher davon auszugehen , dass die Haushaltshilfe alle Dienstleistungen umfasst, die zur Weiterführung des Haushaltes zwingend notwendig ist. Darüber hinaus schließt die Haushaltshilfe ggf. die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern ein.

Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören u.a. folgende Tätigkeiten:

 

  • Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder ( einschließlich Organisation der Belange von Schule und Kindergarten)
  • Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches
  • Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes
  • Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
  • Unterbringung der eingekauften Gegenstände
  • Kochen der Mahlzeiten einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten
  • Reinigen des Arbeitsbereiches
  • Spülen des Kochgeschirrs einschließlich Trocknen und einräumen
  • Trennung und Entsorgung des Abfalls
  • Wechseln der Wäsche einschließlich der Bettwäsche
  • Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung, z.b. Bügeln, ‚ausbessern
  • Einräumen der Wäsche