KOMPETENZ IN BEWEGUNG

Das Pflegeversicherungsgesetz

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Kurz erklärt: Wie funktioniert die Überleitung?

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, gelangt ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung am 1. Januar 2017 aus der bisherigen Pflegestufe in den neuen Pflegegrad. Bei Menschen mit körperlichen Einschränkungen gilt die Grundregel „+1“. Sie gelangen von der Pflegestufe I in Pflegegrad 2, von der Pflegestufe II in Pflegegrad 3 sowie von Pflegestufe III in Pflegegrad 4.

Bei Härtefällen der Pflegestufe III erfolgt eine Zuordnung zu Pflegegrad 5. Für Pflegebedürftige mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz (gem. § 45a SGB XI) gilt dabei die Regel „+2“ („doppelter Stufensprung“). So gelangen Pflegebedürftige mit der sogenannten „Pflegestufe 0“ in Pflegegrad 2, Personen mit Pflegestufe I in Pflegegrad 3, Personen mit Pflegestufe II in Pflegegrad 4 und Personen mit Pflegestufe 3 in Pflegegrad 5.

Leistungen bei Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie beispielsweise durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

Zum 1. Januar 2015 wurde der Anspruch auf sechs Wochen im Jahr erweitert. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige können zusätzlich Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Zum 1. Januar 2015

wurden die Zuschüsse zu Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhen oder Betteinlagen erhöht. Ab 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Zuschüsse zum Wohnungsumbau

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung Zuschüsse. Diese

wurden im Rahmen des PSG I deutlich angehoben. Durch das PSG II haben ab 2017 zudem auch Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.